Parkplatzsuche ist keine Arbeitszeit

Kündigung bei Lüge bezüglich der tatsächlichen Arbeitszeit rechtens

Von Ingo Krüger
20. September 2011

Arbeitszeitbetrug ist ein Grund für eine sofortige Kündigung. Dies entschied jetzt das Bundesarbeitsgericht (BAG) in Erfurt. Im konkreten Fall hatte die Mitarbeiterin einer Krankenkasse, die dort 17 Jahre tätig war, ihre Suche nach einem Parkplatz als Arbeitszeit angegeben.

Täglich schrieb sie so 13 bis 28 Minuten ihrem Gleitzeitstundenkonto gut. Ihr Arbeitgeber hatte sie bei der Suche jedoch beobachtet und die Zeit ihres Betretens des Gebäudes mit ihrem Stundenkonto verglichen. Aufgrund der Differenz kündigte die Krankenkasse der Angestellten fristlos.

Vertrauensbruch und vorsätzlicher Betrug

Dies wollte die Frau jedoch nicht akzeptieren. Schließlich, so erklärte sie, gäbe es für 50 Mitarbeiter lediglich 27 Parkplätze. Außerdem habe sie ihr Vorgehen auch nie verheimlicht.

Das BAG urteilte jedoch im Sinne der Krankenkasse. Die Angestellte habe systematischen, vorsätzlichen und heimlichen Betrug begangen. Die zeitlichen Abweichungen seien zu groß gewesen. Zudem liege ein schwerer Vertrauensbruch vor.

Laut Tarifvertrag fängt die Arbeitszeit erst an der Arbeitsstelle an. Eine Kündigung ist bei dem Verhalten der Mitarbeiterin daher auch ohne vorherige Abmahnung möglich.