Freundschaftsdienste können zur Entlassung führen

Von Thorsten Poppe
27. Juli 2011

Wer sich bei einer Arbeit mit Kontrollfunktion nur dem Verdacht aussetzt, bestechlich zu sein, weil er zum Beispiel einen Freundschaftsdienst von jemanden annimmt, den er sonst von Berufs wegen überprüft, darf fristlos gekündigt werden, so ein Urteil des Landesarbeitsgerichts (LAG) Rheinland-Pfalz.

Denn er gibt damit seinem Arbeitgeber einen Kündigungsgrund, da bei dieser wichtigen Aufgabe ein großer Vertrauensverlust entstehe und auch ohne vorherige Abnahme die Entlassung gültig ist.

In dem verhandelten Fall hatte der gekündigte Arbeitgeber privat Transportleistungen von Vertragspartner bekommen, die er eigentlich im Auftrag des Arbeitgebers kontrollieren sollte. Auch wenn er sich davon nicht beeinflussen lasse, reicht der Verdacht der Bestechlichkeit aus, um zu kündigen, urteilten die Richter.