Recht auf Teilzeit - was Arbeitnehmer beim Wechsel wissen sollten

Wer einen Antrag auf Teilzeit stellen möchte, sollte sich über Fristen und Konsequenzen im Klaren sein

Von Dörte Rösler
26. Mai 2015

Sie arbeiten Vollzeit und wollen nun kürzertreten? Wenn

  • Sie bereits länger als sechs Monate beschäftigt sind und
  • die Firma mehr als 15 Mitarbeiter hat,

ist ein Wechsel auf Teilzeit rechtlich möglich. Beim Antrag sind aber einige Dinge zu beachten.

Fristen einhalten

Von heute auf morgen klappt es mit der Teilzeit nicht. Damit der Arbeitgeber die Arbeitsabläufe neu organisieren kann, muss der Antrag mindestens drei Monate vorher eingereicht werden.

Bis einen Monat vor dem gewünschten Termin darf der Chef noch ablehnen. Liegt bis zu diesem Datum keine schriftliche Ablehnung vor, gilt der Antrag als bewilligt.

Gründe für Ablehnung

Ein generelles Recht auf Teilzeit haben Beschäftigte nicht. Der Chef darf aber nur aus triftigen Gründen ablehnen. In Firmen mit Schichtdienst kann es etwa schwierig sein, Teilzeitkräfte einzusetzen.

Auch überall dort, wo durchgehend ein fester Ansprechpartner gewährleistet sein muss, hat der Antrag schlechte Chancen. Beispiel: eine Kita oder ein Pflegedienst, deren Konzept die Betreuung durch feste Bezugspersonen garantiert.

Pensum und Arbeitszeiten regeln

Wie die Erfahrung zeigt, hat eine Reduzierung um wenige Stunden keinen spürbaren Effekt. Der Wechsel auf eine halbe Stelle macht sich dagegen finanziell stark bemerkbar.

Arbeitnehmer sollte deshalb genau überlegen, welches Pensum sie leisten wollen. Einen neuen Antrag auf Teilzeit können sie erst in zwei Jahren wieder stellen.

Mit dem Antrag auf Verringerung der Arbeitszeit sollten Beschäftigte außerdem schon angeben, welche Arbeitstage und -zeiten sie wünschen. Laut Gesetz sollen Arbeitgeber und Mitarbeiter sich um eine einvernehmliche Lösung bemühen.

Von der Verteilung der Arbeitszeit hängt auch der Urlaubsanspruch ab. Wer weiterhin fünf Tage pro Woche arbeitet, bekommt ebenso viel Urlaub wie Vollzeitkräfte. Bei einer Dreitagewoche gibt es nur 18 Urlaubstage.

Kein Rückkehr-Recht auf Vollzeit

Ein Recht auf die spätere Rückkehr auf eine Vollzeitstelle gibt es nicht. Zwar muss der Vorgesetzte die Teilzeitkräfte bei Neubesetzungen bevorzugen, das ist aber unsicher. Es empfiehlt sich daher, die Rückkehr schon beim Wechsel schriftlich abzuklären.