Keine frühere Abfindung bei vorzeitiger Kündigung des Jobs

Eine Regelung zum vorzeitigen Ausscheiden hat keine Auswirkung auf den Zahlungstermin der Abfindung

Von Ingo Krüger
25. März 2015

In vielen Verfahren vor dem Arbeitsgericht geht es um den finanziellen Ausgleich, wenn Beschäftigte den Betrieb verlassen. Gerade in Kündigungsschutzprozessen streiten sich Arbeitnehmer und Arbeitgeber häufig um Abfindungen. Bei einem früheren Ausscheiden aus dem Betrieb, als ursprünglich geplant, müssen Unternehmen die Abfindung aber nicht vor dem vereinbarten Termin zahlen. Das hat jetzt das Arbeitsgericht Bonn (Az.: 6 Ca 3135/13) entschieden.

Abfindung bei Arbeitsaustritt?

Im vorliegenden Fall hatten Arbeitgeber und Mitarbeiterin im Juni 2013 vereinbart, das Arbeitsverhältnis zum 31. Januar 2014 zu beenden. Der Arbeitgeber stimmte zu, der Frau an diesem Tag eine Abfindung von 310.000 Euro brutto zu zahlen. Im November 2013 machte die Frau von ihrem Recht Gebrauch, das Arbeitsverhältnis vorzeitig zum Ende des Monats zu beenden. Nun wollte sie auch die Abfindung zu diesem Zeitpunkt erhalten.

Urteil zur Fälligkeit der Abfindung

Das Arbeitsgericht Bonn lehnte diese Forderung ab. Die Regelung zum vorzeitigen Ausscheiden habe keine Auswirkung auf die Fälligkeit der Abfindung. Dies betreffe auch den Termin der Zahlung. Der Arbeitgeber habe das Recht, sich auf einen festen Zeitpunkt einstellen zu dürfen. Er müsse die Abfindung daher nicht vor Ende Januar 2014 bezahlen, urteilten die Richter.