Auch Azubis müssen im Schadensfall Schmerzensgeld zahlen

Auszubildende haften nach den gleichen Regeln wie andere Arbeitnehmer auch

Von Ingo Krüger
23. März 2015

Auch Auszubildende müssen Schmerzensgeld zahlen. Eine Sonderreglung aufgrund ihres geringen Alters sei nicht angebracht, entschied jetzt das Bundesarbeitsgericht in Erfurt (Az.: 8 AZR 67/14). Demnach haften Azubis nach den gleichen Regeln wie andere Arbeitnehmer auch, so die Richter.

19-Jähriger bewarf 17-jährigen Lehrlingskollegen

Im entschiedenen Fall hatte ein 19-jähriger Auszubildender einem Lehrlingskollegen in einer Autowerkstatt ohne Vorwarnung ein zehn Gramm schweres Wuchtgewicht an den Kopf geworfen. Dabei zog sich dieser eine Hornhaut- sowie eine Oberlidrandverletzung zu.

Das damals 17 Jahre alte Opfer der Wurfaktion bekam eine künstliche Linse und verlor die Fähigkeit, räumlich sehen zu können. Seitdem bezieht der junge Mann nach Angaben des Gerichts eine monatliche Rente der Berufsgenossenschaft von 204,40 Euro.

Täter muss 25.000 Euro Schmerzensgeld zahlen

Nun muss der Werfer an sein Opfer zusätzlich ein Schmerzensgeld von 25.000 Euro zahlen. Voraussetzungen für einen Haftungsausschluss seien nicht gegeben, urteilten die Bundesarbeitsrichter.

Der werfende Auszubildende haben seinen Kollegen fahrlässig verletzt. Er habe Umsicht und Sorgfalt missen lassen. Nach der Tat wurde der 19-Jährige entlassen, sein Opfer ist arbeitsunfähig.