Vorgetäuschte Krankheit des Arbeitnehmers berechtigt zu fristloser Kündigung

Von Ingo Krüger
23. Juli 2014

Täuscht ein Arbeitnehmer eine Erkrankung vor, um sich arbeitsunfähig zu melden, droht ihm die fristlose Kündigung. Dies hat das Landesarbeitsgericht (LAG) Rheinland-Pfalz entschieden (Az.: 6 Sa 188/13). Auch ein ärztliches Attest schützt dann nicht vor einer Entlassung. Allerdings muss der Arbeitgeber nachweisen, dass die Krankmeldung nicht korrekt ist.

Im vorliegenden Fall hatte eine Versicherungskauffrau die fristlose Kündigung von ihrem Arbeitgeber erhalten, weil sie nach einem unerfreulichen Gespräch mit ihrem Vorgesetzten zu Hause geblieben war. Ihr Chef zweifelte ihre Erkrankung an und kündigte der Frau fristlos.

Dem widersprachen jetzt die Richter. Es lägen keine stichhaltigen Gründe für eine vorgetäuschte Krankheit der Arbeitnehmerin vor. Für eine Entlassung müssten diese jedoch vorhanden sein. Die Frau hätte nicht blaugemacht, das Attest sei gerechtfertigt gewesen, so das LAG.