"Gehässige Ehrkränkung": Wer Kollegen bespuckt, muss mit fristloser Kündigung rechnen

Von Dörte Rösler
18. März 2014

Im Jobstress kann es schon mal hoch hergehen. Bestimmte Umgangsformen sollten Mitarbeiter aber immer einhalten. Wer seine Kollegen beleidigt und bespuckt, muss mit fristloser Kündigung rechnen. Bei "hochgradig gehässigen Ehrkränkungen" ist eine vorherige Abmahnung nicht erforderlich, urteilt das Landesarbeitsgericht Köln.

Im verhandelten Fall hatte ein Versicherungsmakler eine Kollegin, die früher seine Ehefrau war, mehrmals vulgär beleidigt und schließlich bespuckt. Nach eigenen Angaben litt er unter Geldsorgen und schlechter Laune. Gegen die folgende Kündigung zog der Mann vor Gericht.

Ohne Erfolg. Die Richter wiesen die Kündigungsschutzklage zurück. Auch wenn ein Mitarbeiter wegen ausbleibender Vergütungen oder privater Probleme verärgert sei, rechtfertige das keine Gehässigkeiten gegenüber Kollegen. Dem Arbeitgeber könne es nicht zugemutet werden, den Mann weiter zu beschäftigen.