Mutterschutz - Rechte der (werdenden) Mutter

Das Wochenbett ist Teil des Mutterschutzes und meint die acht Wochen nach der Entbindung. In dieser Zeit wird die Wöchnerin auch noch von einer Hebamme betreut, im Rahmen der Nachsorge. Steht die werdende oder frischgebackene Mutter in einem Arbeitsverhältnis, regelt das Mutterschutzgesetz deren Bedürfnisse. Es richtet sich an den Arbeitgeber, der beispielsweise Vorkehrungen am Arbeitsplatz zum Schutz der Gesundheit der Arbeitnehmerin treffen muss. Erfahren Sie hier, welche Rechte der Mutter im Rahmen des Mutterschutzes nach der Geburt zugeschrieben werden.

Von Claudia Rappold

Deutschland kämpft nun bereits seit einigen Jahrzehnten mit einer kritischen demografischen Entwicklung, bei welcher schlicht zu wenige Kinder geboren werden. Ein Weg unseres Staates, das Kinderbekommen attraktiver zu gestalten, ist dabei das Einräumen der Mutterschutzgesetze.

Wendet man sich zunächst dem Beginn des Mutterschutzrechtes zu, so kann festgehalten werden, dass dieses prinzipiell von der Mutter selbst bestimmt werden kann. So tritt dieses in Kraft, sobald der eigene Chef um die tatsächlich bestehende Schwangerschaft in Kenntnis gesetzt wird.

An wen richtet sich das Mutterschutzgesetz?

Das Mutterschutzgesetz regelt die Bedürfnisse der Mütter, die in einem Arbeitsverhältnis stehen. Das Mutterschutzgesetz schützt schwangere und stillende Frauen vor Schäden und Nachteilen am Arbeitsplatz. Es gilt auch für:

Das Mutterschutzgesetz gilt unabhängig von:

  • Staatsangehörigkeit
  • Familienstand
  • Realeinkommen
  • Sozialversicherungspflicht

Das Mutterschutzgesetz gilt jedoch nicht für:

Das Mutterschutzgesetz enthält Verpflichtungen für den Arbeitgeber. So muss er zum Beispiel am Arbeitsplatz Vorkehrungen und Maßnahmen treffen, die dem Schutz des Lebens und der Gesundheit der werdenden oder stillenden Mutter dienen. Doch welche Rechte für die Mutter gehen damit einher?

Achtwöchiges Arbeitsverbot

Nach der Entbindung muss bzw. darf die Wöchnerin acht Wochen nicht arbeiten gehen. Danach gibt es das Eltern- und Erziehungsgeld. Das Wochenbett ist dazu da, dass sich die Frau erholen und schonen kann, aber auch um die Bindung zwischen Mutter und Kind zu fördern.

Die junge Familie muss in die neue Lebenssituation hineinwachsen.

Der Organismus der Mutter muss sich erholen und regenerieren; zudem gilt es, den Alltag mit dem Kind zu bewältigen. In den acht Wochen des Wochenbettes herrscht ein Arbeitsverbot.

Arbeitgeber würden sich strafbar machen, wenn sie die Wöchnerin beschäftigen würden. Für die Frau ist es eine Zeit der Umstellung und Schwangerschaft und Entbindung wollen verarbeitet werden.

Gesetzliche Fristen und Kündigungsschutz

Die Elternzeit, der Kündigungsschutz und die Schutzfristen sind nicht davon abhängig, ob die Mutter stillt. Hat die Frau eine Früh- oder Mehrlingsgeburt, erhöht sich die Frist auf zwölf Wochen nach der Entbindung. Bei einer Totgeburt oder dem Tod eines Kindes kann die Mutter nach einer Frist von zwei Wochen wieder berufstätig sein, wenn sie es will.

In der Schwangerschaft und in einer Frist von vier Monaten nach der Entbindung darf der Frau nicht gekündigt werden, wenn dem Arbeitgeber die Schwangerschaft oder Entbindung zum Zeitpunkt der Kündigung bekannt war oder binnen zwei Wochen nach Erhalt der Kündigung mitgeteilt wird. Sollte der Frau gekündigt worden sein, bevor von der Schwangerschaft gewusst wurde, dann ist diese Kündigung ebenso nicht zwangsläufig rechtswirksam.

Kann nämlich bewiesen werden, dass die Schwangerschaft bereits zum Zeitpunkt der Kündigung bestand, dann kann diese über einen Zeitraum von zwei Wochen als nichtig erklärt werden. Natürlich schützt der Kündigungsschutz die Schwangere bzw. frischgebackene Mutter nur im Falle einer klassischen Kündigung.

Sollte der Betrieb hingegen Insolvenz anmelden, dann besteht natürlich ebenso kein Recht auf den Arbeitsplatz mehr. Eine Besonderheit bezüglich des Arbeitsschutzes besteht bei Fehlgeburten. Sobald es zu einer Fehlgeburt kommt, erlischt nämlich jeglicher Anspruch des Mutterschutzrechtes und somit auch des Kündigungsschutzes.

Im Anschluss an die Mutterschutzfrist kann der Erziehungsurlaub, die so genannte Elternzeit, genommen werden. Auch für stillende Mütter gibt es einen Arbeitsschutz.

Arbeitseingrenzung

Neben dem Kündigungsschutz existiert dank des Mutterschutzrechtes aber auch eine Eingrenzung der Arbeiten, die Schwangere ausführen dürfen. So sind beispielsweise

nicht legitim für werdende Mütter. Sollte man zuvor in einem dieser Tätigkeitsfelder aktiv gewesen sein, so muss eine andere Tätigkeit angeboten oder ein bezahlter Urlaub gewährt werden.

Arzttermine müssen auf die Freizeit gelegt werden

Die Rechte der werdenden Mutter sind aber nicht grenzenlos gestärkt. Dies macht sich vor allem bei dem Besuch von Arztterminen bemerkbar. Schwangere müssen deshalb eventuelle Arzttermine auch weiterhin in die eigene Freizeit legen, auch wenn diese in direktem Zusammenhang mit der bevorstehenden Geburt stehen.

Eine Ausnahme stellen dabei nur Sondertermine an, welche sich nicht verschieben lassen oder welche akute Notwendigkeit besitzen. In einem solchen Fall kann nach einer Bescheidgabe der Arbeit ferngeblieben werden.