Keine Kürzungen bei unseriösen Arbeitsbedingungen

Von Marion Selzer
16. Februar 2012

Lehnt ein Sozialhilfeempfänger ein Angebot auf eine Arbeitsstelle ab, werden in der Regel seine Leistungen gekürzt. Das ist jedoch nicht der Fall, wenn der Arbeitslose einen Job ablehnt, dessen Arbeitsbedingungen gegen das geltende Arbeitsrecht verstoßen.

Das hat jetzt das Sozialgericht Gießen klargestellt. Dabei ging es um einen Fall eines 45 Jahre alten Mannes, der vom Jobcenter eine Arbeitsstelle angeboten bekam, bei dem er trotz Arbeitszeit am Samstag nur 1700 Euro Lohn erhalten hätte. Zudem gab es im Vertrag eine Klausel, die für Überstunden einen bestimmten Betrag der Entlohnung festlegte. Als er den Job verweigerte, kürzte das Amt ihm seine Leistungen und der Mann zog vor Gericht.

Mit Erfolg. Denn wie die Richter vom Sozialgericht Gießen befinden, dürfen Arbeitslose Arbeitsverträge ablehnen, die unzumutbar seien - und das ohne negative Konsequenzen befürchten zu müssen.