Kein Hartz-IV-Anspruch nach Hausverkauf und Flitterwochen in Asien

Wer verschwenderisch lebt, verliert Anspruch auf Sozialdienstleistungen

Von Ingo Krüger
12. März 2015

Wer sein Geld durch sozialwidriges Verhalten verprasst hat, verliert unter Umständen seinen Anspruch auf den Bezug von Sozialleistungen. Das hat das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen (LSG) entschieden (Az.: L 11 AS 1310/14 B ER).

Demnach kann eine selbst verschuldete Hilfebedürftigkeit dazu führen, dass die Zahlung von Grundsicherungsleistungen nicht gewährt wird.

Behandelter Fall

Im vorliegenden Fall hatte ein selbständiger Tennisartikelhändler sein Einfamilienhaus für 45.500 Euro verkauft. Den Betrag erhielt er in Raten über den Zeitraum eines Vierteljahres. Er schaffte sich ein Auto an, glich sein Girokonto aus, bezahlte Schulden und fuhr in den Urlaub.

Außerdem heiratete er auf den Philippinen und finanzierte mit dem Geld die Hochzeit sowie die anschließende Hochzeitsreise.

Urteil des Landessozialgerichts

Da er nun über keine finanziellen Mittel verfügte, beantragte der Mann Hartz IV. Das Jobcenter lehnte dies mit der Begründung ab, dass der Antragsteller nach wie vor nicht hilfebedürftig sei. Er habe zu seinem Vermögen widersprüchliche Angaben gemacht.

Außerdem sei zu prüfen, ob er diese Hilfebedürftigkeit durch sozialwidriges Verhalten herbeigeführt hat. Dann sei es zulässig, so die Richter, dass er aufgrund seiner Geldverschwenderei einen Teil der ihm zustehenden Leistungen nicht bekomme.