Hartz-IV für erwachsene Kinder - Eltern müssen ihr Vermögen offenlegen

Eltern, die mit einem erwerbslosen Verwandten in einer Bedarfsgemeinschaft leben, müssen finanzielle Auskunft erteilen

Von Dörte Rösler
12. November 2014

In juristischen Angelegenheiten genießen Angehörige ein Zeugnisverweigerungsrecht. Das gilt allerdings nicht in Vermögensfragen. Leben Eltern mit einem erwerbslosen Verwandten in einer Bedarfsgemeinschaft, müssen sie im Hartz-IV-Prozess ihre Finanzen offenlegen. Dies hat das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen entschieden.

Recht auf Zeugnisverweigerung

Im verhandelten Fall wollte das Jobcenter von den Eltern eines Langzeitarbeitslosen wissen, wie weit sie zur Finanzierung ihres Sohnes beitragen können. Mutter und Stiefvater verweigerten die Aussage.

Zu Unrecht, wie die Richter urteilten. Ein Recht auf Zeugnisverweigerung besteht nur, wenn das Gesetz dieses ausdrücklich einräumt. Bei familiären Vermögenfragen sei dies nicht der Fall.

Das Jobcenter darf also prüfen, ob das Einkommen oder Vermögen der Eltern auf die Hartz-IV-Leistungen anzurechnen ist.