Hartz IV trotz Vermögen - wie sich die Lebensversicherung schützen lässt

Von Dörte Rösler
24. Februar 2014

Der Grundsatz ist klar: wer über eigenes Vermögen verfügt, hat keinen Anspruch auf Hartz IV. Erst wenn die privaten Rücklagen aufgebraucht sind, zahlt der Staat. Das gilt auch für Lebensversicherungen. Unter bestimmten Umständen dürfen Hartz-IV-Empfänger jedoch ihre Police behalten.

Ausnahmefall "besondere Härte"

Jahrzehntelang geschuftet und kurz vor der Rente arbeitslos - wer den Großteil seines Berufslebens in die Rentenkassen eingezahlt hat, muss wegen kurzfristiger Bedürftigkeit nicht seine Altersvorsorge angreifen. Wenn ein Antragsteller mit Hartz IV nur wenige Monate bis zur Rente überbrücken muss, darf er die Lebensversicherung behalten.

Ausnahmefall "Unwirtschaftlichkeit"

Oftmals ist der vorzeitige Verkauf einer Versicherungspolice mit Verlusten verbunden. Ein Abschlag von 10 bis 13 Prozent gilt dabei als wirtschaftlich zumutbar. Wer seine Police mit einem Verlust von mehr als 18 Prozent veräußern müsste, darf sich jedoch auf "Unwirtschaftlichkeit" berufen. Exakte Grenzen sind juristisch nicht festgelegt, es gibt jedoch eine Reihe einschlägiger Urteile, auf die Betroffene sich berufen können.

Ausnahmefall "Verwertungsausschluss"

Wer seine Kapitallebensversicherung schützen möchte, kann einen sogenannten Verwertungsausschluss beantragen. Innerhalb eines bestimmten Rahmens wird das Vermögen dann von der Anrechnung ausgeschlossen. Tipp: Die Regelung ist auch nachträglich möglich.