Abwerben von Arbeitnehmern über soziale Netzwerke unterliegt rechtlichen Regeln

Von Dörte Rösler
28. August 2013

Personalabteilungen informieren sich auch im Internet über potentielle Mitarbeiter. Wenn sie in sozialen Netzwerken interessante Kandidaten anschreiben, dürfen sie jedoch nicht deren aktuelle Arbeitgeber schlechtmachen. Das Landgericht Heidelberg verurteilte einen Personaler wegen unlauterem Abwerben und Verstoß gegen das Wettbewerbsverbot.

Auf der Plattform Xing hatte der Beklagte den Angestellten einer anderen Firma angeschrieben und sich dabei negativ über dessen Unternehmen geäußert. Zum Ende der Nachricht signalisierte er deutliches Abwerbeinteresse. Die Richter sahen darin gleich zwei Verstöße gegen geltendes Recht. Durch die herablassenden Bemerkungen habe der Beklagte die Regeln des Wettbewerbs verletzt. Jedes Unternehmen habe das Recht in der Öffentlichkeit angemessen dargestellt zu werden. Darüber hinaus sei es unlauter, einen Mitarbeiter auf diese Weise abzuwerben.

Trotz des eindeutigen Urteils fiel die Strafe milde aus: 600 Euro muss der Personaler zahlen.