Wann Geschenke für Arbeitnehmer und Geschäftspartner als Bestechung gelten

Selbst wenn nur der dringende Verdacht auf Bestechlichkeit besteht, droht die fristlose Kündigung

Von Ingo Krüger
9. Juni 2015

Zwar erhalten kleine Geschenke die Freundschaft, doch gerade Arbeitnehmer müssen strikt darauf achten, ob sie überhaupt etwas annehmen dürfen. Die Grenze zwischen einer kleinen Aufmerksamkeit und einem Bestechungsversuch ist nicht immer eindeutig. Der Wert der Präsente und die Zielgruppe spielen dabei eine wichtige Rolle.

Geschenke und Zuwendungen

Beamte und Angestellte des Bundes dürfen grundsätzlich keine Geschenke annehmen. Selbst Aufmerksamkeiten von Schülern für ihre Lehrer sind untersagt und werden strafrechtlich verfolgt. Erbringen Geschäftspartner eine Gegenleistung für ein Präsent, ist dies Bestechung, auf die bis zu drei Jahre Haft drohen. Bereits die Forderung nach Geschenken oder Zuwendungen ist strafbar. Bei Bargeld sollten Beschäftigte prinzipiell von einem Bestechungsversuch ausgehen.

Compliance-Vereinbarungen

Für Beschäftigte von Konzernen gelten in der Regel Compliance-Vereinbarungen, in denen die Annahme von Geschenken geregelt ist. Gestattet werden meist Aufmerksamkeiten von 40 bis 50 Euro. Klarheit verschafft im Zweifelsfall ein Gespräch mit dem Vorgesetzten.

Allerdings besteht hier noch Informationsbedarf. Eine Umfrage unter 1000 Arbeitnehmern ergab, dass lediglich 36 Prozent der Mitarbeiter die entsprechenden Regelungen in ihrem Unternehmen kannten. Dies kann fatale Folgen für sie haben. Selbst wenn nur der dringende Verdacht auf Bestechlichkeit besteht, droht die fristlose Kündigung.

Steuer und geldwerte Vorteile

Arbeitnehmer müssen Präsente und Zuwendungen, die sie von Geschäftspartnern bekommen, grundsätzlich als Einnahmen versteuern, da diese als "geldwerter Vorteil" gelten. Ausgenommen sind nur kleine Aufmerksamkeiten mit einem Wert von weniger als zehn Euro oder wenn Schenkende pauschal 30 Prozent des Kaufpreises als Steuer abgeführt haben.