Bundesarbeitsgericht pfeift Chefs zurück - Überwachung von Mitarbeitern hat Grenzen

Heimliche Videoaufnahmen von Beschäftigten sind nur bei konkretem Verdachtsfall zulässig

Von Dörte Rösler
20. Februar 2015

Wenn Mitarbeiter auffällig oft krank sind, engagiert der Chef schon mal einen Detektiv, um sein Personal zu überwachen. Heimliche Videoaufnahmen soll zeigen, ob der krank gemeldete Beschäftigte wirklich arbeitsunfähig ist.

Ein Urteil des Bundesarbeitsgerichts hat dieser Praxis nun enge Grenzen gesetzt. Erlaubt ist die Überwachung nur, wenn Tatsachen vorliegen, die einen konkreten Verdacht begründen. Vermutungen reichen nicht aus.

Eingriff in das Persönlichkeitsrecht

Im verhandelten Fall hatte ein Chef seine wiederholt erkrankte Sekretärin durch einen Detektiv überwachen lassen. Mehrere Videos zeigen, wie die Frau alltäglichen Beschäftigungen nachgeht. Als die Betroffene von den heimlichen Aufnahmen erfuhr, klagte sie gegen ihren Arbeitgeber und forderte 10.500 Euro Schmerzensgeld.

In der Sache gab das Bundesarbeitsgericht der Klägerin Recht. Heimliche Videoaufzeichnungen stellten einen so gravierenden Eingriff in das Persönlichkeitsrecht dar, dass ihnen enge Grenzen gesetzt werden müssten.

Konkreter Verdachtsfall

Da kein konkreter Verdachtsfall bestand, hätte der Chef keine Detektei engagieren dürfen. Die Höhe des Schmerzensgeldes hielten die Richter jedoch für überzogen. In ihrem Urteil bestätigten sie lediglich die Summe von 1000 Euro, die auch die Vorinstanz der Frau zugesprochen hatte.