Die wesentlichen Inhalte des Arbeitsschutzgesetzes

Der tägliche Beruf umfasst nicht nur die Arbeits-, sondern stets auch die Lebenszeit. Wer sich mit Tätigkeiten beschäftigt, die die persönliche Gesundheit und das Wohlergehen zu gefährden imstande sind, gilt als schutzwürdig. Mit dem im Jahre 1996 erlassenen Arbeitnehmerschutzgesetz ist jeder Angestellte vor derartigen Maßnahmen gesichert. Die Grundlagen der Norm gelten im gesamten Bereich der Europäischen Union.

Christian Steinfort
Von Christian Steinfort

Als Arbeitsschutzgesetz, kurz ArbSchG, wird ein deutsches Gesetz bezeichnet, das dazu dient, die EU-Richtlinien zum Arbeitsschutz umzusetzen. Auf diese Weise soll die Gesundheit sämtlicher Beschäftigter gesichert und verbessert werden. Der vollständige Titel des Arbeitsschutzgesetzes lautet Gesetz über die Durchführung von Maßnahmen des Arbeitsschutzes zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Beschäftigten bei der Arbeit.

Die Ziele

Das Gesetz stellt darauf ab, die Arbeitsbereiche und das allgemeine Umfeld aller Personen des Geltungsbereiches derart zu gestalten, dass

  • die Gesundheit und das Wohlbefinden gewährleistet sind
  • Risiken nicht befürchtet werden müssen und
  • ein reibungsloser Ablauf der Beschäftigung nicht gestört wird.

Geschützt sind dabei alle Mitarbeiter. Ebenso solche, die aufgrund eines freien Vertragsverhältnisses regelmäßig die Räume und Anlagen eines Unternehmens aufsuchen.

Gleiches gilt für Praktikanten und Referendare, auch wenn diese oft nur wenige Wochen in einer Firma tätig werden beziehungsweise dort nur geringfügige Aufgaben übernehmen. Der Schutz ist insofern nicht an weitere Voraussetzungen gebunden Nicht einbezogen werden demgegenüber die Besucher, die sich nur kurzzeitig an dem Ort aufhalten.

Der Geltungsbereich

Allgemein umfasst das Gesetz die Frage, wo genau der Arbeitnehmer schützenswert ist. Klar definiert ist hier der Arbeitsplatz an sich.

Ausgeschlossen sind somit weitgehend solche Tätigkeiten, die außerhalb des beruflichen Umfeldes stattfinden - das jedoch nur, wenn sie rein privater Natur sind. So können Außendienstmitarbeiter sogar das Büro verlassen und dennoch die Gewährleistung des Gesetzes genießen.

Strittig ist dagegen die Fahrt zur Arbeit sowie der Rückweg von ihr. Hier wäre der Schutz lediglich dann auszudehnen, wenn auch unterwegs noch Beeinträchtigungen des Arbeitsplatzes vorliegen. Das ist allerdings nur selten der Fall.

Konkrete Tatbestände

Weitergehend umschreibt die Norm alle Einflüsse, vor denen der Arbeitnehmer geschützt ist. Diese werden allgemein in den

  • physikalischen
  • chemischen und
  • biologischen

Einwirkungen gesehen, die den Angestellten bei der Ausübung seines Berufs erreichen. Gemeint sein könnte folglich das Arbeitsmaterial selbst, jedoch beispielsweise auch das Mobiliar im Büro, das mit einer gesundheitsgefährdenden Lasur behandelt wurde.

Interessant gestaltet es sich darüber hinaus, dass auch solche Vorgänge einbezogen werden, die aufgrund der unzureichenden Qualifikation der Mitarbeiter entstehen. Somit kommt nicht nur dem Vorgesetzten die Aufgabe zu, alle Tatbestände auszuschließen. Auch die Angestellten selbst können in bestimmten Grenzen dafür Sorge und Verantwortung tragen.

Verordnungen

Um die Sicherheit sowie die Gesundheit bei der Arbeit zu gewährleisten, wurden im Jahr 2013 folgende Verordnungen festgelegt:

  • die Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV) zur menschengerechten Gestaltung der Arbeit sowie Verhütung von Berufskrankheiten und Arbeitsunfällen
  • die Baustellenverordnung (BaustellV) aufgrund eines hohen Unfall- und Gesundheitsrisikos auf der Baustelle
  • die Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV), die die Bereitstellung und Benutzung von Arbeitsmitteln sowie den Betrieb von überwachungsbedürftigen Anlagen regelt
  • die Biostoffverordnung (BioStoffV) zum Schutz bei Arbeiten mit biologischen Arbeitsstoffen
  • die Gefahrstoffverordnung (GefStoffV) zum Schutz vor gefährlichen Stoffen
  • die Lärm- und Vibrations-Arbeitsschutzverordnung (LärmVibrationsArbSchV) zum Schutz der Arbeitnehmer bei Gefährdungen durch Lärm und Vibration
  • die Lastenhandhabungsverordnung (LasthandhabV) zur Minimierung der Gesundheitsgefahren (vor allem Rückenerkrankungen) bei der manuellen Handhabung von Lasten
  • die PSA-Benutzungsverordnung (PSA-BV) zur Bereitstellung und Nutzung von persönlichen Schutzausrüstungen (PSA)

Ebenso dazu zählen die Arbeitsschutzverordnung zu künstlicher optischer Strahlung (OStrV), die Verordnung zum Schutz der Beschäftigten vor Gefährdungen durch elektromagnetische Felder sowie die Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge.

Belegbare Kontrollen

Allerdings obliegt es in der Konsequenz regelmäßig dem Arbeitgeber, einerseits die gesetzesmäßigen Bedingungen für seine Arbeiter zu eröffnen, deren Güte andererseits aber auch stets beizubehalten. Dazu sind Kontrollen in bestimmten Zeiträumen unerlässlich. Diese müssen zudem dokumentiert und aufbewahrt werden - oft kann erst auf dieser Basis die Analyse stattfinden, wann ein schädigender Einfluss erstmalig auftrat und wie lange die betroffenen Angestellten diesem somit ausgesetzt waren.

Bedeutsam ist ebenso die Frage der Unterweisung. So muss der Vorgesetzte nicht alle Maßnahmen des Schutzes selbst ausführen, sondern kann diese an seine Untergebenen delegieren. Dazu regelt das Gesetz aber die erforderlichen Schritte, damit derartige Befugnisse rechtskräftig erlassen werden dürfen.

Hinweise beachten

Kommt es zu solchen Unterweisungen, die der Vorgesetzte seinen Mitarbeitern übermittelt, so sind diese verpflichtet, die Anleitungen zu befolgen. Der einzelne Angestellte besitzt damit nur ein sehr enges und eingeschränktes Recht, die Maßnahmen zu hinterfragen oder gar abzulehnen.

Er ist weisungsgebunden zu dem ihm aufgetragenen Verhalten gezwungen. Somit gilt es auch, dass der Arbeitnehmer mit seinem Verhalten keine Kollegen oder Dritte gefährdet.

Ebenso ist der Angestellte verpflichtet, solche Mängel und Risiken seinem Vorgesetzten unverzüglich mitzuteilen, die er selbst erkennt - eigenhändig darf er hierbei nur in akuter Not den Versuch einer Besserung oder Reparatur vornehmen.