Recht für Arbeitnehmer: fehlerhafte Abmahnung muss gelöscht werden

Von Dörte Rösler
16. Januar 2014

Arbeitnehmer haben ein Recht darauf, dass fehlerhafte Abmahnungen aus ihrer Personalakte entfernt werden. Auch wenn nur einzelne Vorwürfe unrichtig oder nicht beweisbar sind, muss der Arbeitgeber den Rüffel löschen. Das hat das Arbeitsgericht Berlin klargestellt.

Vorwürfe in Abmahnung nicht komplett beweisbar

Im verhandelten Fall hatte der Leiter eines Supermarktes einen Mitarbeiter abgemahnt, weil dieser Lebensmittel mit überschrittenem Haltbarkeitsdatum nicht aus den Regalen geräumt hatte. Der Arbeitgeber ließ die Waren von einem anderen Beschäftigen aussortieren und vernichten. Den säumigen Mitarbeiter mahnte er ab. Dieser zog vor Gericht und forderte, dass die Abmahnung wieder aus seiner Personalakte gelöscht wird.

Mit Erfolg. Die Richter entschieden, dass der Arbeitgeber seine Vorwürfe nicht ausreichend bewiesen habe. So könne er nicht belegen, dass tatsächlich alle aufgelisteten Produkte abgelaufen waren. Da die Abmahnung dadurch teilweise falsch sein könne, müsse sie aus der Akte verschwinden.