25. November 2010
Der Arbeitnehmer ist in Deutschland durch einige Regelungen geschützt, was sich unter anderem auch in Form von Abmahnungen widerspiegelt. So muss ein Arbeitnehmer zuvor abgemahnt worden sein, bevor diesem gekündigt werden kann. Doch was ist überhaupt der typische Ablauf einer Kündigung, welchen täglich gezwungenermaßen unzählige Arbeitnehmer durchlaufen?
Den Anfang bildet natürlich ein Verhalten seitens des Arbeitnehmers, welches mit den Interessen des Arbeitgebers in Konflikt steht und einen Grund für eine Abmahnung darstellt. In einem leichten bis mittelschweren Fall und einem gesunden und kollegialen Arbeitsklima wird ein solches Verhalten aber selten direkt zu einer Abmahnung führen. Stattdessen wird der Arbeitnehmer in mündlicher Form auf sein Missverhalten aufmerksam gemacht. Dies kann entweder durch Kollegen oder den Arbeitgeber erfolgen, welche so eine Verhaltensänderung bedingen wollen, welche nicht in Form einer aufgesetzten Androhung erfolgt.
Zeigen derartige Hinweise keine Wirkung oder wurde eine Verhaltensweise an den Tag gelegt, welche dem jeweiligen Arbeitgeber als Grund für eine direkte Abmahnung genügt, dann kommt es zum Abmahnen des Arbeitnehmers. Dieser sieht dieses Dokument ein und muss es bestätigen. Alternativ kann eine solche Kenntnisnahme natürlich auch durch das Einleiten von Schritten erfolgen, welche die Rechtsgültigkeit der Abmahnung in Frage stellen und diese teilweise oder ganz revidieren wollen. Nun beginnt also der Prozess der Abmahnung und der Reaktion auf diese. Diesem können beispielsweise auch das Verfassen von Gegendarstellungen oder Korrekturen zugeordnet werden, bei welchen die inhaltliche Richtigkeit der Abmahnung in Frage gestellt wird.
Nach diesem Schritt ist es prinzipiell bereits möglich, dass die Kündigung des Arbeitnehmers ausgesprochen wird. Hierzu muss die Verhaltensweise, welche bereits Grund zur Beanstandung gab, wieder an den Tag gelegt wurden sein. Die alleinige Wiederholung eines negativen Verhaltens ist aber nicht das einzige Kriterium. So muss sich dieses darüber hinaus auch noch in einem angemessen zeitlichen Rahmen wiederholt haben. Eine Abmahnung wegen einer ungerechtfertigten Zigarettenpause vor zehn Jahren kann deshalb nicht als Grund gelten, dem Arbeitnehmer nun wegen einer ähnlichen kurzzeitigen Arbeitsverweigerung zu kündigen. Sollte allerdings eine zeitliche Nähe bestehen, dann kann dem Arbeitnehmer direkt gekündigt werden, da bereits eine Warnung ausgesprochen wurde. Eine solche Kündigung wird daraufhin häufig noch bekämpft, was beispielsweise über einen Gerichtsstreit möglich ist.
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