Mithaftung eines Unfalls bei deutlicher Überschreitung der Richtgeschwindigkeit

Von Max Staender
4. Dezember 2013

Sofern man als Verkehrsteilnehmer auf der Autobahn wesentlich schneller als mit der empfohlenen Richtgeschwindigkeit unterwegs ist, muss man bei einem Unfall unter Umständen mit einer Mithaftung rechnen.

Im aktuellen Fall forderte ein Mann nach einem Unfall einen Ausgleich für den entstandenen Schaden an seinem Fahrzeug, obwohl sein Sohn grob fahrlässig beim Auffahren kurz vor der Einfädelspur auf die Überholspur wechselte und es bei Tempo 200 zur Kollision mit dem PKW des Beklagten kam.

Den geltend gemachten Schadenersatz von 40 Prozent des Schadens, rund 3.500 Euro, wurde dem Kläger vom Oberlandesgericht Koblenz daraufhin zuerkannt. Nach Ansicht der Richter hätte man bei Einhalten der Richtgeschwindigkeit von 130 Stundenkilometern die Kollision bereits durch eine mittelstarke Bremsung verhindern können.

Trotz des Fehlverhaltens des Klägers trifft den Raser somit auch eine Mithaftung für das Unfallgeschehen.