Knöllchen wegen falscher Farbe der Parkscheibe

Von Melanie Ruch
29. Oktober 2012

Wie eine Parkscheibe in Deutschland auszusehen hat, ist in der Straßenverkehrsordnung genau geregelt: sie muss 15 Zentimeter hoch und 11 Zentimeter breit sein. Die Farbe muss genau den gleichen Blauton haben, wie die übrigen Verkehrszeichen, da eine Parkscheibe als Verkehrszeichen gewertet wird. Auch die Schriftart ist genau festgelegt, erklärt Nele Däubler von der Stadt Herten mit Hinblick auf den Fall von Melanie Winterscheidt aus Dorsten.

Sie hat von einer Arbeitskollegin nämlich eine pinke Parkscheibe mit dem Aufdruck "Tussi on Tour" geschenkt bekommen. Die Kollegin selbst hat die gleiche Parkscheibe schon häufiger benutzt, bislang ohne Probleme. Doch als Frau Winterscheidt in der vergangenen Woche erstmals die Parkscheibe hinter die Windschutzscheibe ihres Autos legte, flatterte ihr wenige Tage später ein Bußgeldbescheid der Stadt Herten über fünf Euro ins Haus, wegen Parkens mit falscher Parkscheibe und das obwohl die Uhrzeit auf der pinken Parkscheibe richtig eingestellt war.

Solche Vergehen kämen in letzter Zeit häufiger vor. Es gebe immer mehr Anbieter solcher Accessoires. Dass diese aber nicht immer im Straßenverkehr zugelassen sind, würden die Verkäufer ihren Kunden oft nicht erklären, obwohl sie dazu verpflichtet seien ihre Produkte mit entsprechenden Hinweisen zu versehen, so Däubler.

Frau Winterscheidt wird das Bußgeld zwar bezahlen, aber sie will ihre pinke Parkscheibe weiter verwenden, allerdings nur mit der offiziellen blauen Parkscheibe daneben.