Bei nachträglichem Parkverbot ist Abschleppen erlaubt

Auch ein zunächst rechtmäßiger Dauerparker kann unter bestimmten Umständen abgeschleppt werden

Von Ingo Krüger
9. Februar 2015

Wer sein Auto auf einem öffentlichen Parkplatz abstellt, ist verpflichtet, regelmäßig nach seinem Pkw zu schauen. Stellt die Gemeinde über Nacht Halteverbotsschilder auf, darf ein Fahrzeug abgeschleppt werden.

Auch dann, wenn das Schild zum Zeitpunkt des Parkbeginns noch gar nicht vorhanden war. Das hat jetzt das Verwaltungsgericht (VG) Neustadt entschieden (Az.: 5 K 444/14.NW).

Klage gegen Abschleppvorgang

Im aktuellen Fall hatte ein Autofahrer sein Fahrzeug auf einem freien Parkplatz in Haßloch (Rheinland-Pfalz) abgestellt und war in Urlaub gegangen. Da aber die Gemeinde ein Fest mit Straßenumzug plante, versuchte sie den Mann zu erreichen.

Da dies nicht gelang, ließ sie das Auto abschleppen. Dagegen klagte der Pkw-Inhaber. Das VG wies sein Ansinnen jedoch ab. Die Gemeinde habe versucht, ihn zu erreichen. Der Abschleppvorgang sei daher verhältnismäßig.

Kein Vertrauensschutz für Dauerparker

Es gibt keinen Vertrauensschutz dafür, dass ein zunächst rechtmäßiges Dauerparken unbegrenzt erlaubt bleibe. Autobesitzer sollten deshalb regelmäßig kontrollieren, ob das Parken auf öffentlichem Gelände weiter zulässig ist.