Autofahrer müssen Mindestabstand nicht einschätzen können

Ein LKW-Fahrer entgeht aufgrund seiner Unwissenheit vermutlich einem Bußgeld

Von Ingo Krüger
28. Januar 2015

"Ignorantia legis non excusat" ist ein Rechtsgrundsatz aus dem römischen Recht, der im deutschen Sprachraum als Volksweisheit "Unwissenheit schützt vor Strafe nicht" bekannt ist. Er ist im heutigen Rechtsalltag überwiegend gültig.

Einen Lkw-Fahrer, der auf der A1 unterwegs war, bewahrt seine Unwissenheit jetzt vermutlich aber vor einer Bestrafung. Das geht aus einem Urteil des Oberlandesgerichts Oldenburg (OLG) hervor (Az.: 2 Ss(Owi) 322/14).

Der Mindestabstand

Das Amtsgericht Wildeshausen hatte den Mann zu einem Bußgeld von 80 Euro verurteilt, da er den erforderlichen Mindestabstand von 50 Metern nicht eingehalten hatte. Das Amtsgericht war davon ausgegangen, dass jeder Fahrer wissen muss, wie lang die Fahrbahnmarkierungen einer unterbrochenen Mittellinie sind und wie lang der Abstand zur nächsten Markierung ist.

Dieser Ansicht schloss sich das OLG aber nicht an. Dem durchschnittlichen Kraftfahrer sei die Länge der einzelnen Fahrbahnmarkierungen sowie der Abstand zwischen ihnen in der Regel unbekannt, teilten die Richter mit. Das Amtsgericht muss sich nun erneut mit dem Fall befassen.

Ermittlung des Abstandes

Aus der Richtlinie für Straßenmarkierungen (RMS) geht hervor, dass die Länge der Markierungen jeweils sechs Meter beträgt, die der Zwischenräume jeweils zwölf Meter.

Sollte die Vorinstanz dem Autofahrer beweisen können, dass er den Abstand zu dem Vorausfahrenden auch mit einer anderen Methode hätte ermitteln können, etwa durch das Beachten der Leitpfosten am Straßenrand, wird er das Zahlen des verlangten Bußgeldes nicht vermeiden können.