Der Führerschein auf Probe (Probezeit) und mögliche Folgen bei Verstoß

Die Probezeit beim Führerschein umfasst die ersten beiden Jahre nach Erhalt des "Lappens". Während dieser Zeitspanne reichen schon kleine Verstöße gegen die Verkehrsregeln aus, um als Fahranfänger mit weitreichenden Folgen rechnen zu müssen. Besonders A- und B-Verstöße sind in diesem Zusammenhang von Bedeutung. Informieren Sie sich über die Probezeit beim Autofahren sowie die möglichen Folgen bei Verstoß.

Von Kai Zielke

Erhebliche Gefährdungen des Verkehrs

Statistiken haben bereits in den 80er Jahren bewiesen, dass die größten Gefahrenlagen im Straßenverkehr von jenen Teilnehmern ausgehen, die ihre Fahrerlaubnis erst seit wenigen Monaten besitzen und mithin noch unsicher im Umgang mit dem Gefährt und der Interaktion mit anderen Personen sind.

Seit dem Jahre 1986 gilt daher die Fahrerlaubnis auf Probe. Sie umfasst einen Zeitraum von zwei Jahren, in denen selbst relativ geringe Verstöße gegen die Straßenverkehrsordnung eine weitreichende Folge für den Fahranfänger zeitigen können.

Derlei Vergehen wurden in drei Kategorien zusammengefasst und sind mit unterschiedlichen Sanktionen verbunden. Im schlimmsten Falle kann damit allerdings der Entzug der Fahrerlaubnis einhergehen.

Drei Kategorien

Die Vergehen eines Fahranfängers lassen sich grundsätzlich in drei Stufen feststellen.

  1. Hierbei handelt es sich einerseits um Delikte, die keine Vergabe der Punkte in der Verkehrsdatei in Flensburg erfordern und mithin auch unterhalb der Grenze von 40 Euro bei der Bußgeldanordnung bleiben.

Andererseits sind die sogenannten A- und B-Verstöße umfasst.

  1. B-Verstöße stellen auf kleinere Verstöße ab, die aber doch die Beeinträchtigung des Verkehrs hervorrufen oder zu Unfällen führen können.

  2. A-Verstöße meinen dagegen eine erhebliche Verletzung der Verkehrsregeln mit nicht selten daraus resultierender Gefahrenlage oder sogar der Gefährdung von Personen und Gütern.

Unterschiedliche Auswirkungen

Die Unterteilung zwischen dem A- und dem B-Verstoß ist wichtig, da beide zu unterschiedlichen Konsequenzen führen. Bereits ein A-Verstoß reicht aus, um dem Fahranfänger ein Aufbauseminar aufzuerlegen. Ebenso muss er damit rechnen, dass die ohnehin zwei Jahre andauernde Probezeit auf zwei weitere Jahre verlängert wird.

Die gleichen Sanktionen treffen auch jenen Fahrer, der zwar keinen A-, so aber doch zwei B-Verstöße begangen hat. Auch er sieht sich einer ausgedehnten Probezeit ausgesetzt und kann je nach Vergehen zu einem Aufbauseminar oder einer anderweitigen Schulung angehalten werden.

Hierbei soll er die grundlegenden Verhaltensregeln des Straßenverkehrs abermals erlernen, um diese künftig in vorgeschriebener Weise einzuhalten.

Verwarnung und Entzug der Fahrerlaubnis

Allerdings belegen Statistiken, dass sich nicht jeder Fahranfänger während seiner Probezeit von den vorgenannten Sanktionen beeindrucken lässt. Kommt es trotz der Maßnahmen zu einer Wiederholung entweder eines A-Verstoßes oder zweier B-Verstöße, so kann der Verkehrsteilnehmer mit einer schriftlichen Verwarnung bestraft werden. Daneben wird ihm empfohlen, eine freiwillige psychologische Beratung aufzusuchen.

Lässt sich darüber hinaus ein dritter Verstoß feststellen, so resultiert dieser in dem Entzug der Fahrerlaubnis. In solchen Fällen wäre eine Neuerteilung, die das abermalige Absolvieren der Fahrschule nebst allen Prüfungen erfordert, erst nach Ablauf von drei Monaten möglich.

Die eigenen Grenzen richtig einschätzen

Für die Fahranfänger ist es meist schwierig, sich in das allgemeine Verhalten des Verkehrs einzugliedern. Wer zu schnell und riskant unterwegs ist, ruft Gefahrenlagen hervor. Wer dagegen allzu abwartend und vorsichtig agiert, kann selbst eine Beeinträchtigung des Verkehrs darstellen.

In beiden Fällen müsste mit einem Verstoß der A- oder B-Kategorie gerechnet werden. Daher ist es wichtig, sich gerade am Anfang nur solche Fahrten zuzutrauen, die sicher und ohne jedwede Behinderung anderer Personen bewältigt werden können. Alle risikoreichen Manöver sollten unterbleiben.

Wer sich dem Gesetz nicht unterworfen fühlt, bekommt im Regelfall die Quittung schnell überreicht, da sich die Ordnungsorgane in den Fragen des sicheren Verkehrs meist als relativ streng erweisen.

Der A- und B-Verstoß im Vergleich

Nachfolgend gehen wir näher auf die verschiedenen Verstöße ein und erklären wo die Unterschiede liegen.

Schwerwiegende Zuwiderhandlungen ("A-Verstoß")

Ein sogenannter A-Verstoß liegt grundsätzlich immer dann vor, wenn sich der Fahranfänger in grobem Umfang über die Regeln des Straßenverkehrs hinwegsetzt. Bereits ein solches Vergehen führt automatisch zur Anordnung eines Aufbauseminars sowie zur Verlängerung der Probezeit um weitere zwei Jahre. Nachfolgende Deliktsgruppen werden für den A-Verstoß unterschieden.

Die Nötigung

Ein hauptsächlicher Bestandteil des A-Verstoßes wird in der Nötigung gesehen. Darunter wird strafrechtlich allgemein das rechtswidrige Androhen eines empfindlichen Übels verstanden, aus dem sich der Täter einen Erfolg verspricht. Im Straßenverkehr liegen derartige Situationen meist dann vor,

  • wenn andere Teilnehmer von der Fahrbahn gedrängt oder ausgebremst werden,
  • wenn der nachfolgende Wagen gefährlich nahe auffährt oder
  • wenn die Überholspur absichtlich blockiert wird.

Gerichte haben aber selbst solche Fälle als Nötigung verstanden, in denen ein Auto auf eine Person zufuhr, die einen Parkplatz für ein anderes Gefährt frei gehalten hat. Macht sich der Fahranfänger eines solchen Vergehens schuldig, ist die Verlängerung der Probezeit unumgänglich.

Grober Verstoß gegen die Verkehrsregeln

Gleiches gilt immer dann, wenn die Normen des Straßenverkehrs in grober Weise verletzt werden. Darunter fallen also

  • das Überfahren von Warn- und Haltezeichen,
  • die Vorfahrtsverletzung mit daraus resultierender Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer,
  • das Fahren ohne Fahrerlaubnis oder
  • das zu dichte Auffahren.

Auch mit diesen Verstößen zeigt der Fahranfänger, dass er die Regeln des Verkehrs entweder nicht begriffen hat oder diese aber bewusst nicht einhalten will. In beiden Sachverhalten wäre ihm also die Probezeit zu verlängern.

Allerdings kann es bei den Einzelfällen - etwa dem dichten Auffahren - auf die Details der Tat ankommen und sich aus ihnen eine unterschiedliche Bewertung ergeben.

Das Übertreten der Höchstgeschwindigkeit

Wenig Spielraum für eine Abwägung bleibt demgegenüber bei solchen Verstößen, die sich gegen das Tempogebot richten. Sie werden meist mit technischen Geräten festgestellt und erlauben nur noch geringe Veränderungen. Übertritt der Fahranfänger die zulässige Höchstgeschwindigkeit um 20 km/h, so wird dieses Vergehen als A-Verstoß angesehen.

Allerdings ist nicht alleine die bloße Zahl an sich entscheidend. Gerade an unübersichtlichen Stellen wie Kreuzungen sowie bei widrigen Wetterverhältnissen ist das Tempo entsprechend anzupassen. Selbst wer hier die erlaubte Höchstgeschwindigkeit nutzt, kann sich und andere Verkehrsteilnehmer somit in Gefahr bringen - und damit ebenso die Verlängerung der eigenen Probezeit erwirken.

Fahrlässige Tötung oder Körperverletzung

Nicht selten gehen mit den Verstößen gegen das Tempogebot auch Unfälle mit Sach- und Personenschäden einher. Hierbei muss dem Täter also nicht einmal ein Vorsatz unterstellt werden. Aus Sicht des Straßenverkehrsrechts wäre ein A-Verstoß immer dann zu bejahen, wenn ein Verkehrsteilnehmer durch das fahrlässige Verhalten eines anderen Menschen im Verkehr beschädigt wird oder sogar ums Leben kommt.

Die Gefahrenlage wird insofern erkannt, aber billigend in Kauf genommen oder sogar unterschätzt. Entscheidend dabei ist es für den Verstoß, dass der Fahranfänger den Schaden oder den Unfall nicht verhindern konnte, ihm die Folgen also zuzurechnen sind.

Unzulässiges Verhalten nach einem Unfall

Selbst bei solchen Unfällen, bei denen keine Personen verletzt oder getötet werden oder bei denen kein offensichtlicher Sachschaden erkennbar ist, sind bestimmte Regeln des Rechts- und Versicherungsverkehrs einzuhalten. Dazu gehört es, sich dem Unfallgegner gegenüber auszuweisen und gegebenenfalls Hilfe zu leisten.

Insofern wären die Delikte der Unfallflucht sowie der unterlassenen Hilfeleistung nicht nur aus strafrechtlicher Sicht relevant, sondern würden gleichfalls einen A-Verstoß begründen. Wie genau sich die beteiligten Personen in solchen Sachlagen jedoch zu verhalten haben, muss im Einzelfall entschieden werden. Grundsätzlich sollte mit dem Gegenüber aber Kontakt aufgenommen und ein etwaiger Schaden reguliert werden.

Verstöße gegen das zulässige Fahrverhalten

Es muss jedoch nicht immer zu Unfällen oder der Gefährdung anderer Personen kommen. Auch Verstöße gegen das Rechtsfahrgebot oder ein verbotenes Rechtsüberholen werden von dem A-Verstoß umfasst. Gleiches gilt für das unerlaubte Wenden oder Rückwärtsfahren, dem sogenannten Geisterfahren. Selbst das unerlaubte Überholen oder Abbiegen führt zur Verlängerung der Probezeit.

Schwieriger gestalten sich demgegenüber meist jene Situationen, an denen an Bahnübergängen, Bushaltestellen - insbesondere gegenüber Schulbussen - oder anderen öffentlichen Verkehrsmitteln eine Abwägung getroffen werden muss. In solchen Sachverhalten wird der A-Verstoß immer dann bejaht, wenn der Fahranfänger sich oder andere Verkehrsteilnehmer gefährdet oder deren Rechte beschnitten hat.

Unerlaubtes Vorgehen

Letztlich beinhaltet der A-Verstoß noch einige unzulässige Handlungen, die insbesondere im Fahren ohne Fahrerlaubnis oder der nicht genehmigten Beförderung von Fahrgästen zu sehen sind. Aber auch das Gefährt selbst muss angemeldet und versichert sein, die entsprechenden Dokumente sind also stets mitzuführen. Können diese nachgereicht werden, wird von der Verlängerung der Probezeit abgesehen.

Relativ unnachgiebig verfolgen die Behörden jedoch solche Vergehen, die sich auf einen Gebrauch von Alkohol oder Drogen im Straßenverkehr beziehen. Hier wären die Folgen aus dem A-Verstoß unabänderlich, wobei sich je nach Höhe der Messwerte unterschiedliche Nachwirkungen ergeben und die rechtlichen Konsequenzen umfangreicher gestaltet werden können.

Weniger schwerwiegende Zuwiderhandlungen ("B-Verstoß")

Im Gegensatz zum A-Verstoß muss es bei dem B-Verstoß nicht zwingend zu einer Gefährdung des Verkehrs oder anderer Personen kommen. Es reicht meist bereits aus, diese leicht in ihrer Freiheit zu beschränken. Umfasst sind daneben alle Vergehen gegen die Straßenverkehrsordnung. Zwei solcher B-Verstöße führen zur Verlängerung der Probezeit um zwei weitere Jahre sowie zur Anordnung eines Aufbauseminars.

Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer

Verglichen mit dem A-Verstoß muss der Fahranfänger andere Verkehrsteilnehmer und Personen nicht immer im groben Umfang behindern, sondern kann auch eine vergleichsweise geringe Gefährdung herbeiführen. Meist geschieht das beim Abbiegen gegenüber

oder beim unsachgemäßen Annähern an die Haltestellen öffentlicher Verkehrsmittel, sodass deren Passanten nicht ohne Einschränkung zu- oder aussteigen können.

Das Erfordernis, sich auch in solchen Situationen rechtmäßig zu verhalten, bezieht sich darüber hinaus in besonderem Maße auf den Schulbus - jedwede Beeinträchtigung oder Gefährdung der Kinder hätte zumindest den B-Verstoß zur Folge, kann zuweilen aber auch schärfer sanktioniert werden.

Behinderung von Beamten

Einen eigenen Tatbestand kennt der B-Verstoß bei der Behinderung von Beamten. Hierbei muss es sich zunächst um einen Angestellten oder Beauftragten des öffentlichen Dienstes handeln, der gewissermaßen als Beeinträchtigter aus der Handlung hervorgeht, von dieser jedoch nicht zwingend beschädigt wird.

Worin genau die Behinderung zu sehen ist, hängt sehr entscheidend vom Einzelfall ab. Gerichte haben bereits

  • das zu dichte Auffahren an Verkehrspolizisten,
  • das aggressive Verhalten auf einen Strafzettel gegenüber den verteilenden Beamten oder
  • das zu schnelle Passieren eines Unfallortes, an dem sich gerade die Ermittler der Polizei befanden,

als solche Vergehen eingeordnet.

Das unbefugte Benutzen eines Fahrzeuges

Ähnlich wie der Tatbestand der Behinderung der Beamten ist auch die unbefugte Nutzung eines Fahrzeuges weitgehend schwammig formuliert und erfordert insofern eine Entscheidung im Einzelfall. Neben dem nicht vorliegenden Führerschein oder der notwendigen Versicherung können hierbei auch kleinere Verstöße gegen die Regeln des Straßenverkehrs umfasst sein.

Der Fahranfänger wird zumeist nicht berechtigt sein, das Gefährt zu führen - seine Fahrerlaubnis kann also die Verwendung des benutzten Wagens nicht umfassen. Gleiches gilt für den Missbrauch von Kennzeichen, bei dem einem Auto ein anderes als das zulässige Nummernschild anmontiert wird. Dieser Gebrauch wäre auch abseits öffentlicher Straßen rechtswidrig.

Fahren mit abgefahrenen Reifen

Der Verkehrsteilnehmer ist angehalten, sich und sein Fahrzeug stets in einem Zustand zu wissen, in dem andere Personen und Sachgüter nicht beschädigt werden können. So darf sich insbesondere aus dem Auto selbst keine Gefahrenlage ergeben.

Entscheidend ist dabei insbesondere das Profil der Reifen, das auf die Witterungsverhältnisse angepasst sein muss. Nur dadurch ist sichergestellt, dass es auf nassen oder glatten Straßen nicht zu einem Wegrutschen oder einer Verlängerung des Bremsweges kommt.

Bedeutsam ist insofern das Profil der Reifen. Weist dieses nicht mehr die typische Struktur auf, muss ein Wechsel vorgenommen werden. Verpasst der Fahranfänger diesen Zeitpunkt, macht er sich des B-Verstoßes schuldig.

Erforderliche Untersuchungen verpasst

Ob das Auto noch in zulässiger Weise bedient werden kann, ist für den Fahrzeugführer nicht immer derart leicht ablesbar, wie es an den Reifen möglich ist. Insbesondere die Abgas- und die Hauptuntersuchung gehören für ihn daher zu den in jedem Falle wahrzunehmenden Terminen.

Selbstverständlich kann es auch hier zu Verzögerungen kommen, die keinerlei rechtliche Auswirkungen zeitigen. Etwas Anderes ergibt sich erst dann, wenn diese Fristen um wenigstens acht Monate überschritten werden. Auch solche Fälle begründen einen B-Verstoß. Der regelmäßige Gang in die Werkstatt gehört auch für Fahranfänger also zur Notwendigkeit.

Unzulässiges Absichern eines Wagens

Trotz aller Vorsicht und der routinemäßigen Untersuchung kann es immer einmal zu Defekten am Auto kommen, die ein Weiterfahren nicht erlauben. In diesen Fällen hat der Fahrzeugführer das Gefährt abzusichern, sodass es für die weiteren Teilnehmer des Verkehrs keine Gefährdung hervorruft.

Das Aufstellen eines Warndreiecks in vorgeschriebener Entfernung gehört zu solchen Maßnahmen, ebenso die Verständigung eines Pannendienstes. Unternimmt der Fahrzeughalter diese Schritte nicht und resultiert daraus im schlimmsten Falle sogar eine vollständige Beeinträchtigung des Verkehrs, so kann ihm ebenfalls ein B-Verstoß angeheftet werden.

Ergibt sich sogar ein Unfall aus dem unzulässigen Absichern, wäre darüber hinaus eine grobe Pflichtverletzung und somit der A-Verstoß zu überprüfen.

Weiteres unkorrektes Verhalten

Neben den bereits genannten Tatbeständen kann sich der Fahranfänger in anderer Weise über die Regeln des Verkehrs hinwegsetzen. Nicht immer sind deren Auswirkungen weitreichend, müssen also nicht einmal eine gewisse Außenwirkung zeitigen. Etwa das Telefonieren am Steuer ohne Freisprecheinrichtung gehört dazu.

Auch das unzulässige Parken auf Kraftfahrstraßen und Autobahnen jenseits der dafür vorgesehenen Einrichtungen begründet den B-Verstoß. Mögen sich die Folgen eines solchen Verhaltens als gering erweisen, so liegt dennoch ein Rechtsbruch vor, der auch nicht unerheblich ist. Denn aus jeder der genannten Situationen könnte sich eine Gefahr ergeben, die idealerweise im Vorfeld zu vermeiden ist.