Alkohol am Lenker - Ab 1,6 Promille droht das Fahrradverbot

Von Ingo Krüger
15. August 2014

Radfahrer, die mit mehr als 1,6 Promille Alkohol im Blut betrunken unterwegs sind, müssen nicht nur damit rechnen den Führerschein zu verlieren, sondern auch damit, auf das Fahren mit Rad oder Mofa verzichten zu müssen. Das hat das Verwaltungsgericht in Neustadt an der Weinstraße entschieden.

Im vorliegenden Fall hatte die Polizei einen Radfahrer mit 1,73 Promille am Lenker erwischt. Er erhielt vom Amtsgericht Speyer eine Geldstrafe in Höhe von 1000 Euro. Zudem forderte der Landkreis den Mann auf, ein medizinisch-psychologisches Gutachten (MPG) vorzulegen. Dies lehnte der jedoch ab.

Keine Fahrerlaubnis mehr durch Ablehnung des MPG's

Daraufhin nahm ihm die Führerscheinbehörde die Fahrerlaubnis weg. Dagegen legte der Radfahrer Klage ein. Er begründete dies damit, dass er bislang mit Ausnahme dieses einen Vorfalls immer unbeanstandet gefahren sei, und zwar sowohl mit dem Rad als auch mit dem Auto.

Das Verwaltungsgericht lehnte die Klage ab. 1,73 Promille sprächen für regelmäßiges Trinken von Alkohol. Es könne daher immer passieren, dass der Mann betrunken mit dem Auto fahre. Dabei würde er sich und andere gefährden. Ein MPG sei daher erforderlich.

Da er es aber nicht abgegeben habe, sei er nicht geeignet, ein Kraftfahrzeug zu führen. Eine Revision vor dem Oberverwaltungsgericht ist noch möglich. Nach aktueller Rechtsprechung gelten Radfahrer ab 1,6 Promille als absolut fahruntauglich, Autofahrer jedoch ab 0,5 Promille.