Kleines Verkehrs-ABC für Radfahrer - was ist auf zwei Rädern erlaubt?

Von Dörte Rösler
17. März 2014

Mit steigenden Temperaturen nimmt auch die Zahl der Radfahrer wieder zu. Speziell in Städten kommen sich die Verkehrsteilnehmer unweigerlich in die Quere. Einige wichtige Regeln für Radler.

Richtiges Verhalten an Ampeln

Rechts überholen ist eigentlich verboten. Als Radler darf man aber elegant an wartenden Autoschlangen vorbeirollen. Die Straßenverkehrsordnung schreibt lediglich vor, dass Radfahrer dabei langsam und vorsichtig sein sollten.

An großen Kreuzungen gibt es oft separate Fahrradampeln. Fehlen diese, richtigen sich Radfahrer nach den Signalen für Autofahrer. Sie dürfen also erst starten, wenn der motorisierte Verkehr "grün" bekommt. Andererseits dürfen sie noch fahren, wenn die Ampel für Fußgänger schon auf "rot" gesprungen ist.

Bushaltestellen, Einbahnstraße und Kreisverkehr

Wer auf zwei Rädern durch den Verkehr surrt, trifft auf allerlei Hindernisse. Wenn Busse am Straßenrand halten, müssen Radler auf ein- und aussteigende Fahrgäste Rücksicht nehmen - auch wenn sie auf einem gekennzeichneten Radweg unterwegs sind.

Im Kreisverkehr haben Räder zwar dieselben Rechte wie Autofahrer, oft ist die Vorfahrt aber durch Schilder aufgehoben. In Städten sieht man dagegen häufig Schilder, die Radlern das Befahren von Einbahnstraßen in Gegenrichtung erlauben. Kraftfahrer müssen in diesen Straßen jederzeit in beide Richtungen schauen.

Fahren auf dem Bürgersteig

Wer zügig und sicher vorankommen möchte, darf nicht einfach auf den Bürgersteig ausweichen. Erlaubt ist das Rollen zwischen den Fußgängern nur für Kinder unter zehn Jahren. Bis acht Jahre müssen die kleinen Verkehrsteilnehmer sogar den Gehweg benutzen - während die Eltern auf Straße oder Radweg fahren sollen.

Alkohol "am Lenker"

Alkohol im Straßenverkehr ist auch für Radfahrer kritisch. Allerdings hat der Gesetzgeber keinen präzisen Promillewert festgelegt, ab dem Pedaleure absteigen müssen. Richter setzen den kritischen Wert meist bei 1,6 Promille an, wer unter Alkoholeinfluss einen Unfall baut oder Schlangenlinien fährt, muss aber schon ab 0,3 Promille mit juristischen Konsequenzen rechnen.