Die meisten Deutschen haben ein Fahrrad und benutzen es zumindest auch in unregelmäßigen Abständen. Die Polizei beklagt jedoch immer wieder, dass die Radfahrer nur in Grundzügen ein Verständnis der Straßenverkehrsregeln haben, die für sie gelten. Insbesondere in Fragen von Radwegen, Beleuchtung und Straßennutzung gibt es Nachholbedarf.
Gibt es einen Radweg, so ist dessen Benutzung auch Pflicht und nicht optional. Gekennzeichnet ist dieser durch ein blaues Schild mit einem weißen Fahrrad. Entgegen dem, was viele Fußgänger häufig denken, ist der Radweg allerdings exklusiv für die Fahrräder. Eine gemeinschaftliche Nutzung eines Wegs ist nur dann erlaubt, wenn ein blaues Schild mit Teilung ein Fahrrad und Fußgänger zeigt. Hierbei gilt generell: Der rechte Teil des Wegs ist dabei exklusiv für die Fußgänger reserviert, wohingegen der linke Teil den Radfahrern gehört.
Gibt es keinen entsprechenden Hinweis, handelt es sich um einen Fußgängerweg, der von Radfahrern nur dann benutzt werden darf, wenn diese ihr Rad schieben. Doch zurück zu den Radwegen: Diese sind meist durch einen roten Untergrund gekennzeichnet und dürfen nur in eine Richtung befahren werden. Diese ergibt sich durch den Verkehrsfluss auf der Straße.
Fahrräder, die in Deutschland zugelassen sind, müssen über zwei Lichtquellen verfügen, die jeweils wenigstens über eine Nennleistung von 3 Watt und einer Nennspannung von sechs Volt verfügen. Nach vorne hin muss dabei Weißlicht abgestrahlt werden, wohingegen es nach hinten Rotlicht sein soll. Empfohlen wird zudem ein Reflektor auf der Rückseite des Fahrrads. Zudem sollten auch die Reifen über je zwei Reflektoren verfügen.
Die Lichtquellen, die auch über Akku oder Batterie gespeist werden dürfen, müssen stets funktionsfähig sein und das Prüfzeichen der Bundesrepublik tragen. Auch bei Tageslicht dürfen keine Räder gefahren werden, die nicht über funktionierende Lichtquellen verfügen. Die einzigen Ausnahmen bilden dabei die Räder, die als Sportgeräte zugelassen sind. Dazu gehören Rennräder sowie Mountainbikes, die jedoch im normalen Straßenverkehr-Einsatz ebenfalls über eine Beleuchtung verfügen müssen.
Viele Radfahrer meiden die Straße, weil sie die gemeinschaftliche Benutzung mit den Autos ängstigt. Die Verkehrsregeln sind diesbezüglich allerdings eindeutig: Gibt es keinen ausgewiesenen Radweg, müssen die Fahrradfahrer die Straße am rechten Rand verwenden. Das Ausweichen auf die Fußgängerwege ist nicht gestattet, bzw. nur dann, wenn der Fahrer sein Rad schiebt.
Es gibt generell in Deutschland nur einen Straßentyp, der von Autos befahren wird und von Radfahrern nicht benutzt werden darf: Die Autobahn. Bundes- bzw. Schnellstraßen können benutzt werden, hier dürfen die Radfahrer aber wegen der gestiegenen Gefahrenlage meist auf den benachbarten Weg ausweichen, der zumeist als Wald- und Wiesenweg gekennzeichnet ist und deshalb allgemein benutzt werden kann.
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Letzte Antwort: Heute 11:16 von Martin aus der nähe von Bonn

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