Die Fahrradbeleuchtung dient der besseren Sicht des Fahrers bei Dunkelheit, sie trägt aber auch dazu bei, von anderen Verkehrsteilnehmern gesehen zu werden. Welche Beleuchtungselemente am Fahrrad vorgeschrieben sind, um aktiv am Straßenverkehr teilnehmen zu dürfen, ist in der Straßenverkehrs-Zulassungsordnung geregelt. Unterschieden wird die Beleuchtung in aktive und passive Elemente.
Ein Fahrrad muss über ausreichende Beleuchtungselemente verfügen, damit es am Straßenverkehr teilnehmen darf. Zuwiderhandlungen werden ordnungsrechtlich geahndet. Dabei wird in der Regel die Weiterfahrt untersagt, wenn der Fahrer nach Einbruch der Dunkelheit ohne die erforderliche Beleuchtung vom Ordnungshüter gestellt wird. Erfolgt die Fahrradkontrolle am Tage, wird ein Verwarngeld fällig, sofern nicht alle Beleuchtungselemente vorhanden sind.
Die Beleuchtungselemente am Fahrrad lassen sich in aktive und passive Teile unterscheiden. Die aktiven Elemente strahlen Licht aus, die passiven Elemente reflektieren Licht. Erstere benötigen eine Stromzufuhr und eventuell die passende Verkabelung.
Zu den aktiven Beleuchtungselementen zählt unter anderem der Frontscheinwerfer. Die Straßenverkehrs-Zulassungsordnung schreibt vor, dass dieser weißes Licht ausstrahlt. Als Lichtquelle kommen die Glüh-, Halogenlampe oder LED-Scheinwerfer in Betracht. Der Aufbau des Frontscheinwerfers muss so beschaffen sein, dass das Licht frontal ausgestrahlt wird. Dies wird durch Reflektoren und Streuscheiben erreicht.
Die Rückleuchte strahlt rotes Licht nach hinten aus. Auch hier kommt eine Streuscheibe zum Einsatz. Als Lichtquelle werden LEDs oder die Glühlampe verwendet. Die Stromversorgung erfolgt über den Dynamo beziehungsweise über Batterien. Eine Standlichtfunktion ist möglich, aber in Deutschland nicht vorgeschrieben.
Zu den passiven Beleuchtungselementen zählen die Reflektoren. Nach der Straßenverkehrs-Zulassungsordnung sind in Deutschland je ein weißer Reflektor vorn sowie ein roter Reflektor hinten vorgeschrieben, wobei sich Letzterer maximal 60 Zentimeter über dem Untergrund befinden darf.
Weiterhin muss das Fahrrad einen roten Z-Reflektor besitzen. Jedes Pedal benötigt zwei gelbe Reflektoren nach vorn und hinten. In den Rädern müssen mindestens vier gelbe Reflektoren vorhanden sein. Alternativ können weiße Reflexstreifen zum Einsatz kommen.
Über die gute Sichtbarkeit der Reflektoren entscheidet jedoch nicht nur ihre Anzahl, auch die Größe des Reflektors spielt eine große Rolle. Sogenannte Katzenaugen sind zulässig, allerdings sollte Großflächenreflektoren nach Möglichkeit der Vorrang gegeben werden. Es mag optischen Aspekten geschuldet sein, dass einige Radfahrer ihre Fahrräder mit zusätzlichen passiven Beleuchtungselementen ausstatten, erlaubt sind diese nicht.
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17.05.13 | |
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26.04.13 | |
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04.04.13 | |
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