Wer beim Laufen umknickt, hat kein Recht auf Schmerzensgeld

Von Marion Selzer
6. Januar 2012

Wer beim Joggen auf öffentlichen, nicht befestigten Straßen wegen Unebenheiten im Boden umknickt, ist nach Ansicht des Oberlandesgerichts Koblenz selbst schuld und kann keinen Ersatz von der Gemeinde fordern.

Im Ausgangsfall ging es um einen Mann, der beim Joggen an der Mosel einem Schwan auswich und dabei in einer Unebenheit mit einem Fuß stecken blieb und sich dabei verletzte. Dies sei jedoch kein Fall einer Verletzung der Vekehrssicherungspflicht seitens der Gemeinde, da mit Unebenheiten auf nicht asphaltiertem Gelände gerechnet werden müsse.