Fußballfahne ist keine unzulässige Werbeanlage - Rentnerehepaar scheitert mit Klage gegen Fan

Von Max Staender
25. Juli 2013

Eine Gruppe von Fußballenthusiasten aus dem sauerländischen Hemer hatte eine zwei Quadratmeter große Flagge des Fußballbundesligisten BVB Dortmund an einem fünf Meter hohen Mast gehisst, woraufhin sich das benachbarte Rentnerehepaar über das laute Flattern sowie die schwarz-gelbe Ästhetik der Stoffbahn gestört fühlte und zu eher ungewöhnlichen Mitteln griff.

Ihrer Ansicht nach sei es nämlich innerhalb eines Wohngebietes eine "unzulässige Werbeanlage für den BVB als börsennotiertes Unternehmen". Mit dieser Argumentation trafen sie beim zuständigen Verwaltungsgericht Arnsberg jedoch nicht auf Zuspruch, da die Fußballfreunde mit ihrer Fahne schließlich kein Geld verdienen und vielmehr ihre innere Verbundenheit mit dem BVB zum Ausdruck bringen wollten.

Lediglich bei starkem Wind und Nässe muss die Flagge in Zukunft eingeholt werden - ansonsten zählen die Flattergeräusche als übliche Wohnnutzung.