Wer sich bei der Polizei bewirbt, darf auch tätowiert sein

Von Marion Selzer
3. Dezember 2012

Das Verwaltungsgericht in Aachen hat nun entschieden, dass die Polizei Nordrhein-Westfalen auch großflächig tätowierte Personen als Bewerber akzeptieren muss. Eine Ablehnung von Menschen mit besonders großen Tattoos sei ein Verstoß gegen die Grundrechte.

Dazu gehören auch gut sichtbare Tattoos von den Schultern bis zu den Unterarmen. Die Ablehnung eines großflächig tätowierten Bewerbers werteten die Richter als Verstoß gegen das Recht der freien Persönlichkeitsentfaltung.

Mitte des Jahres hatte sich ein 31-jähriger Bewerber für den gehobenen Polizeivollzugsdienst in einem Eilverfahren vor dem Verwaltungsgericht in Aachen durchgesetzt.