BGS-Urteil: Intersexuelle haben keinen Bezahl-Anspruch auf Brustvergrößerung durch Krankenkasse

Von Ingrid Neufeld
5. März 2014

Ein Mensch, der genetisch zwar ein Mann ist, aber aufgrund einer Hormonstörung das Äußere einer Frau hat und sich als Frau sieht hat keinen Anspruch darauf, dass die Krankenkasse eine Brustvergrößerung zahlt.

Nach dem Bundessozialgericht Kassel gelten in diesem Fall dieselben Regelungen wie bei Transsexuellen, wo die Kassen nicht für eine Brustvergrößerungsoperation zahlen müssen, wenn die Brust der Körbchengröße A entspricht.

Konkreter Fall

Es hat eine Frau geklagt, die laut Chromosomen ein Mann ist. Allerdings kann ihr Körper kein Testosteron herstellen, da eine Biosynthesestörung vorliegt. Darum sieht sie aus wie eine Frau - auch ohne Eierstöcke und ohne Gebärmutter.

Allerdings verfügt sie über eine Scheide und kleine Brüste in Körbchengröße A, oder B. Diese wären nach ihrer Ansicht nicht geeignet, um ihre die Identitätsfindung als Frau zu erleichtern. Darum wollte sie, dass die Krankenkasse eine Brustvergrößerung zahlt.

Doch die Kasse verwies sie stattdessen an eine Psychotherapie mit dem Hinweis auf ein BSG-Urteil vom September 2012. Der Anspruch auf Brustvergrößerung besteht bei Transsexuellen, die sich als Frau fühlen nur dann, wenn die kleinste BH-Körbchengröße A "noch nicht voll ausfüllt".

Das BSG sah dies nun genauso und gab der Krankenkasse Recht.