Fehlerhafte Brustimplantate: Ärzte müssen nach dem Eingriff nicht haften

Von Cornelia Scherpe
20. Juni 2013

Die französische Firma PIP war 2010 in allen Medien gelandet, als bekannt wurde, dass sie minderwertige Implantate hergestellt hatte. Diese Kissen waren dann bei Frauen als Brustimplantate eingesetzt worden und in mehreren Fällen im Körper der Patientinnen defekt geworden. Aus Angst vor weiteren Notfällen hatten sich viele Betroffene die Implantate wieder entfernen lassen.

Nun stand die Frage im Raum, wer für den gesamten Schaden zu haften hat. Bereits 2007 hatte zwei Frauen geklagt, die ein ähnliches Schicksal gehabt hatten. Sie wollten Schadensersatz von der Klinik bekommen, die die Kissen bei ihnen eingesetzt hatte. Das Landgericht Karlsruhe hatte ihre Klagen auf Schadensersatz allerdings abgewiesen. Die damalige Begründung: Es habe keinen Anhaltspunkt dafür gegeben, dass der Hersteller wirklich Ware von minderwertiger Qualität verschickt hätte. Daher kann den Ärzten auch kein Vorwurf gemacht werden.

Die "Deutsche Gesellschaft der Plastischen, Rekonstruktiven und Ästhetischen Chirurgen" (DGPRÄC) unterstützt diesen Urteil. Man könne den Ärzten keinen Vorwurf machen, solange sie nach besten Wissen die Operation durchführen. Es ist Pflicht des Herstellers, die Ware in einem ordentlichen Zustand zu den Ärzten zu schicken. Diese können nur für Fehler zur Verantwortung gezogen werden, die sie selbst beim Eingriff machen.

Sinnvoll, so der Präsident der DGPRÄC, sei es daher, endlich für mehr Transparenz bei Medizinprodukten zu sorgen. Es ist eindeutig ein Mangel, wenn sich Ärzte und Patienten blind darauf verlassen müssen, dass alle Medizinprodukte gut sind, die eine Zulassung bekommen haben. Auf der anderen Seite müsste man zudem die Regeln für genau diese Zulassung strenger gestalten, solange noch solche Fälle vorkommen.