Busen-OP keine außergewöhnliche Belastung - Schönheitsoperation nicht steuerlich absetzbar

Lediglich bei Beschwerden mit Krankheitswert ist eine Berücksichtigung der Behandlungskosten möglich

Von Ingo Krüger
29. Oktober 2014

Reine Schönheitsoperationen sind steuerlich nicht absetzbar. Dies hat jetzt das Finanzgericht Rheinland-Pfalz entschieden (Az.: 5 K 1753/13). Der für die Behandlung aufgewendete Betrag zählt somit zu den steuerlich nicht abzugsfähigen Kosten der Lebenshaltung. Lediglich bei Beschwerden mit Krankheitswert ist eine Berücksichtigung der Behandlungskosten möglich.

Mutter möchte Operationskosten ihrer Tochter absetzen

Im konkreten Fall wollte eine Mutter Operationskosten in Höhe von 4600 Euro für eine Bruststraffung und Brustverkleinerung bei ihrer damals 20-jährigen Tochter als außergewöhnliche Belastungen von der Steuer absetzen. Eine Frauenärztin hatte attestiert, dass bei der Tochter durch die deutliche Ungleichheit der Brüste psychische Probleme entstanden sein.

Die Krankenkasse hatte jedoch ein Gutachten des Medizinischen Dienstes (MDK) eingeholt, dass die Beeinträchtigungen keinen Krankheitswert besäßen, der eine Kostenübernahme zulasse. Das Finanzamt lehnte daher die steuerliche Absetzbarkeit der OP-Kosten ab. Gegen diese Entscheidung hatte die Frau geklagt.