Gericht entscheidet: Hautstraffung ist keine Leistung der Krankenkasse

Von Alexander Kirschbaum
1. Februar 2013

Die gesetzlichen Krankenkassen müssen nicht für die Kosten einer Hautstraffung aufkommen, wie das Aachener Sozialgericht entschieden hat. In dem Verhandlungsfall hatte eine fettleibige Frau infolge einer Magenbypass-Operation 70 Kilogramm Gewicht verloren.

Die dadurch entstandene überschüssige Haut hatte sie sich operativ entfernen lassen und auf Kostenerstattung durch ihre Krankenkasse geklagt. Die Klage wiesen die Richter ab, da es sich bei einer Hautstraffung weder um eine Behandlung, noch um eine Prävention einer Krankheit handle.

Wenn die Folgen der massiven Gewichtsabnahme die Frau seelisch belasten, könne sie auf Psychotherapien zurückgreifen.