Urteil des Bundesgerichtshof - Bisherige Haftungsgrenzen von Reinigungen sind unwirksam

Von Ingrid Neufeld
5. Juli 2013

Wer sein teures Kleidungsstück, wie etwa einen Maßanzug, oder ein Abendkleid in die Reinigung gibt, vertraut darauf, sein gutes Stück danach frisch gereinigt und unbeschädigt zurückzubekommen.

Wenn jedoch ein Fehler passiert und die Kleidung gar verschollen ist, haftete bisher die Reinigung nur bei Vorsatz, grober Fahrlässigkeit und bei Verlust "unbegrenzt in Höhe des Zeitwertes", wobei sich dieser Wert nach dem Alter der Kleidung bemisst. Ist die Beschädigung auf leichte Fahrlässigkeit zurückzuführen, so bekam der Kunde bisher bestenfalls das 15-fache seiner gezahlten Reinigungsgebühr.

Diese Klausel, die vom Verband der Textilreinigungen (DTV) seit Ende der 1990er Jahre Gültigkeit haben und von rund 3000 Reinigungen auch so praktiziert werden, wurde jetzt vom Bundesgerichtshof (BGH) für ungültig erklärt nachdem der Bundesverband der Verbraucherzentrale gegen die Klausel vor Gericht ging. Der BGH entschied, dass sich der Schadenersatz nicht danach orientieren darf wie hoch der Zeitwert ist, sondern er muss sich am Wiederbeschaffungswert orientieren.

Immerhin muss sich der Kunde ein neues und gleichwertiges Kleidungsstück kaufen. Diese Kosten müssen zum größten Teil von der Reinigung ersetzt werden. Die Reinigungsgebühr kann nicht als Maßstab bei fahrlässiger Haftung dienen. Manche Kleidung hat einen Wert von 1000 Euro. Da erscheint ein Schadensersatz von rund 300 Euro als Haftungsbegrenzung doch ein wenig kläglich.

In Geschäften hängen üblicherweise die AGBs aus. Bis sie im Falle der Unwirksamkeit durch neue und wirksame Regeln ersetzt werden tritt die gesetzliche Regelung in Kraft.